Verein
Der NWKS verbindet seine Mitglieder und vertritt deren Interessen, und zwar in Bezug auf jegliche Themen, die mit Neuweltkameliden in Verbindung stehen. Dies gilt für Lamas gleichermassen wie für Alpakas.
Der NWKS ist die vom Bund offiziell anerkannte NeuweltkamelidenZuchtorganisation der Schweiz
Der Vorstand
Statuten
Der im Jahre 1995 gegründete Verein „NeuweltkamelidenSchweiz", nachfolgend Verein genannt, stellt unter heutigem Datum folgende Statuten auf.
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I. Name und Sitz
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „NeuweltkamelidenSchweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil der Geschäftsstelle.
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II. Zweck und Aufgabe
Artikel 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Neuweltkameliden in den Bereichen Nutz-, Zucht-, Liebhaber-, Freizeit-, Trekkingtiere, Therapie und leistet seinen Beitrag zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben.
Artikel 3 Aufgaben
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Die Aufgaben des Vereins sind:
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Organisation von öffentlichen Vereinsanlässen
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Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Neuweltkameliden-Vereinen
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Wahrung und Unterstützung der Interessen der Neuweltkameliden-Halter in der Schweiz gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit
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Sicherstellung der Einhaltung aller Verpflichtungen als Eidg. Anerkannte Zuchtorganisation
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Aus- und Weiterbildung
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Organisation von nationalen und internationalen Shows und Leistungsschauen
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Gewährleistung einer fachlich kompetenten Informationsarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle, tiergerechte und erfolgreiche Haltung
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III. Mitgliedschaft
Artikel 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Aktivmitglied kann jeder Halter, Betreuer oder Eigentümer von Neuweltkameliden werden; Das Aktivmitglied ist stimmberechtigt.
Passivmitglied kann jede interessierte Person werden, die den Verein mit einem jährlich festzusetzenden Beitrag unterstützt; Das Passivmitglied ist nicht stimmberechtigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Vereins-Versammlung ernannt. Sie werden vom Jahresbeitrag befreit und sind stimmberechtigt.
Aufnahmegesuche sind der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Der Vorstand prüft die Gesuche. Das Mitglied ist per sofort provisorisch aufgenommen. Die Vereinsversammlung entscheidet abschliessend über die Aufnahme.
Artikel 5 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer artgerechten Tierhaltung.
Artikel 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Artikel 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen. Ein Mitglied kann bei grobfahrlässiger Missachtung der Schweizerischen Tierschutzgesetze und -verordnungen und bei Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins jederzeit ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt diesen provisorischen Entscheid. Dieser Beschluss muss von der Vereinsversammlung bestätigt werden.
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IV. Finanzen
Artikel 8 Finanzielle Mittel
Die Beiträge des Vereins bestehen namentlich aus:
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Jahresbeiträgen der Mitglieder
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Beiträgen Dritter- Schenkungen und Vermächtnissen
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Erträge aus Dienstleistungen und Veranstaltungen
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Erträge aus dem Vermögen des Vereins.
Bundesbeiträge sind aufgrund schweizerischer Gesetzgebung zweckgebunden einzusetzen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 9 Mitgliederbeiträge
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich den jährlich an der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag gemäss Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug von Mitgliederbeiträgen von mehr als 6 Monaten, kann der Vorstand den provisorischen Ausschluss derjenigen Mitglieder an der nächsten Vereinsversammlung bestätigen lassen.
Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Vereinsversammlung festgesetzt und gilt für das Kalenderjahr. Neumitglieder, welche nach dem 30. September dem Verein beitreten, bezahlen für das laufende Kalenderjahr keinen Mitgliederbeitrag
Artikel 10 Haftung
Das einzelne Mitglied hat keine Vermögensrechte. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. V. Organisation
Artikel 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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a) die Vereinsversammlung
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b) der Vorstand
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c) die Rechnungsrevisoren
Artikel 12 Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich, innerhalb 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
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Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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Entlastung des Vorstandes
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Beschluss über das Jahresbudget
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Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
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Genehmigung von Reglementen, Richtlinien und ähnlichen Dokumenten
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Beschlussfassung von Anträgen
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
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Festsetzung und Änderung der Statuten
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Auflösung des Vereins
Anträge von Vereinsmitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 30 Tagen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Jede Traktandenliste enthält das Traktandum Varia, das es den Vereinsmitgliedern ermöglicht, während der Versammlung Anliegen vorzubringen. Unter diesem Traktandum können keine Beschlüsse gefasst werden.
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Revisoren oder auf Begehren eines Fünftel der Mitglieder unter ausführlicher schriftlicher Begründung des Zwecks einberufen werden. Die Einladung hat mindestens 30 Tage im voraus schriftlich zu erfolgen, unter Beilage der Traktandenliste.
Artikel 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt sich selbst zu konstituieren, mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
Artikel 14 Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
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Organisation und Führung der laufenden Geschäfte
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Finanzielle Führung im Rahmen des Budgets
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Wahrnehmung der unter II. Zweck und Aufgaben des Vereins
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Bei Bedarf, Erlass von Reglementen, Richtlinien und ähnlichen Dokumenten, die von der Vereinsversammlung zu genehmigen sind
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Vernetzung und Wahrung der Interessen aller Vereinsmitglieder
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Planung und Durchführung des Jahres-Tätigkeitsprogramms
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Planung und Durchführung von Basis- und Weiterbildungskursen
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Medien- und Informationsarbeit
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Sicherstellung eines Podium für Kontakte und Erfahrungsaustausch
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Administration und Archivierung von Vereinsunterlagen
Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten schriftlich, mindestens 2 Wochen im voraus einzuberufen, unter Beilage der Traktandenliste.
Artikel 15 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Artikel 16 Die Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Revisoren prüfen jährlich, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen.
Die Rechnungsrevisoren berichten der Vereinsversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Artikel 17 Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
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VI. Schlussbestimmungen
Artikel 18 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Artikel 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung der Auflösung zustimmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Artikel 20 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 14. März 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Am 10. März 2012 wurden diese revidierten Statuten (Namensänderung) von der Vereinsversammlung genehmigt.
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Olten, 22. März 2012
Präsident: Heinz Forster
Vorstandsmitglied: René Riedweg