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Verein

Der NWKS verbindet seine Mitglieder und vertritt deren Interessen, und zwar in Bezug auf jegliche Themen, die mit Neuweltkameliden in Verbindung stehen. Dies gilt für Lamas gleichermassen wie für Alpakas.
Der NWKS ist die vom Bund offiziell anerkannte NeuweltkamelidenZuchtorganisation der Schweiz
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Der Vorstand
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Statuten
 
Statuten zum Downloaden 
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Der im Jahre 1995 gegründete Verein „Neuweltkameliden Schweiz", nachfolgend Verein genannt, stellt unter heutigem Datum folgende Statuten auf.

In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.

 

I. Name und Sitz

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Neuweltkameliden Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil der Geschäftsstelle. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

II. Zweck und Aufgabe

Artikel 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Neuweltkameliden in den Bereichen Nutz-, Zucht-, Liebhaber-, Freizeit-, Trekkingtiere, Therapie und leistet seinen Beitrag zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben.

 

Artikel 3 Aufgaben

Die Aufgaben des Vereins sind:

- Organisation von öffentlichen Vereinsanlässen

- Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit nationalen u. internationalen Neuweltkameliden-Vereinen

- Wahrung und Unterstützung der Interessen der Neuweltkameliden-Halter in der Schweiz gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit

- Sicherstellung der Einhaltung aller Verpflichtungen als Eidg. Anerkannte Zuchtorganisation

- Aus- und Weiterbildung

- Organisation von nationalen und internationalen Shows und Leistungsschauen

- Gewährleistung einer fachlich kompetenten Informationsarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle, tiergerechte und erfolg-

   reiche Haltung

 

III. Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

 

Aktivmitglied kann jeder Halter, Betreuer oder Eigentümer von Neuweltkameliden werden. Das Aktivmitglied ist stimmberechtigt.

 

Passivmitglied kann jede interessierte Person werden, die den Verein mit einem jährlich festzusetzenden Beitrag unterstützt. Das Passivmitglied ist nicht stimmberechtigt.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Vereins-Versammlung ernannt. Sie werden vom Jahresbeitrag befreit und sind stimmberechtigt.

 

Aufnahmegesuche sind der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Der Vorstand prüft die Gesuche. Das Mitglied ist per sofort provisorisch aufgenommen. Die Vereinsversammlung entscheidet abschliessend über die Aufnahme

 

Artikel 5 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer artgerechten Tierhaltung.

 

Artikel 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-  bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-  bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

 

Artikel 7 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen.

 

Ein Mitglied kann bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Schweizerischen Tierschutzgesetze und -verordnungen und bei Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins jederzeit ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Der Ausschluss muss begründet werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen ab dessen Erhalt an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und muss begründet werden. Im Rekursfall ruhen die Mitgliederrechte bis zum endgültigen Entscheid durch die nächste Vereinsversammlung.

 

Artikel 8 Wirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft

Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens oder die Nutzung davon.

 

 

IV. Finanzen

Artikel 9 Finanzielle Mittel

Die Beiträge des Vereins bestehen namentlich aus:

-  Jahresbeiträgen der Mitglieder

-  Beiträgen Dritter, Schenkungen und Vermächtnissen

-  Erträge aus Dienstleistungen und Veranstaltungen

-  Erträge aus dem Vermögen des Vereins.

 

Bundesbeiträge sind aufgrund schweizerischer Gesetzgebung zweckgebunden einzusetzen.

 

Artikel 10 Mitgliederbeiträge

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich den jährlich an der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag gemäss Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug von Mitgliederbeiträgen von mehr als 6 Monaten, kann der Vorstand den provisorischen Ausschluss derjenigen Mitglieder an der nächsten Vereinsversammlung bestätigen lassen.

 

Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Vereinsversammlung festgesetzt und gilt für das Kalenderjahr. Neumitglieder, welche nach dem 30. September dem Verein beitreten, bezahlen für das laufende Kalenderjahr keinen Mitgliederbeitrag.

 

Artikel 11 Haftung

Das einzelne Mitglied hat keine Vermögensrechte.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

V. Organisation

Artikel 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung   

b) der Vorstand  

c) die Rechnungsrevisoren  

 

 

Artikel 13 Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

Die ordentliche Vereinsversammlung [LW1] findet jährlich, innerhalb 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder min. 14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

-  Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren

-  Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung

-  Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

-  Entlastung des Vorstandes

-  Beschluss über das Jahresbudget

-  Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge

-  Genehmigung von Reglementen, Richtlinien und ähnlichen Dokumenten

-  Beschlussfassung von Anträgen

-  Einsetzung von Arbeitsgruppen und deren Pflichtenheft

-  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

-  Beschlussfassung über die Festsetzung und Änderung der Statuten

-  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die allfällige Einsetzung von externen Liquidatoren

- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand

   vorgelegt werden.

 

Anträge von Vereinsmitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 30 Tagen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Jede Traktandenliste enthält das Traktandum Varia, das es den Vereinsmitgliedern ermöglicht, während der Versammlung Anliegen vorzubringen. Unter diesem Traktandum können keine Beschlüsse gefasst werden.

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist, sofern in diesen Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse, sofern in diesen Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorstehen ist, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand bestimmt unter sich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz führt. In der Regel ist dies der Präsident. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Vereinsversammlung einen Tagesvorsitzenden.

Passivmitglieder werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Revisoren oder auf Begehren eines Fünftel der Mitglieder unter ausführlicher schriftlicher Begründung des Zwecks einberufen werden. Die Einladung hat mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich zu erfolgen, unter Beilage der Traktandenliste.

 

Artikel 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt sich selbst zu konstituieren, mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von jeweils 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

Artikel 15 Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

-  Organisation und Führung der laufenden Geschäfte

-  Finanzielle Führung im Rahmen des Budgets

-  Wahrnehmung der unter II. Zweck und Aufgaben des Vereins

-  Bei Bedarf, Erlass von Reglementen, Richtlinien und ähnlichen Dokumenten, die von der Vereinsversammlung zu genehmigen sind

-  Vernetzung und Wahrung der Interessen aller Vereinsmitglieder

-  Planung und Durchführung des Jahres-/ Tätigkeitsprogrammes

-  Planung und Durchführung von Basis- und Weiterbildungskursen

-  Medien- und Informationsarbeit

-  Sicherstellung eins Podiums für Kontakte und Erfahrungsaustausch

-  Administration und Archivierung von Vereinsunterlagen

-  Einberufung von Projektgruppen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben

-  Wahl und Abberufung der Zuchtleistungsrevisoren

 

 

Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten schriftlich, im Voraus einzuberufen, unter Beilage der Traktandenliste.

 

Artikel 16 Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Artikel 17 Die Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Revisoren prüfen jährlich, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen. Die Rechnungsrevisoren berichten der Vereinsversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

Artikel 18 Zuchtleistungsrevisoren

Der Vorstand wählt 2-3 Leistungsprüfungsrevisoren zur Absicherung der Prüfungsergebnisse in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 Bst. h der Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310). Die Leistungsprüfungsrevisoren führen die Kontrollen durch und erstellen einen Bericht. Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die Leistungsprüfungsrevisoren, um die gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.

Die Leistungsprüfungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

Artikel 19 Arbeitsgruppen

 

Arbeitsgruppen werden zur Bearbeitung von komplexen Aufgaben eingesetzt. Sie werden von der Vereinsversammlung eingesetzt, und ihre Aufgabe und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft geregelt.

 

Artikel 20 Projektgruppen

Projektgruppen werden zur Erarbeitung von kurzfristigen Aufgabenlösungen eingesetzt. Projetgruppen werden vom Vorstand eingesetzt.

 

Artikel 21 Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

 

VI. Datenschutz

Artikel 22 Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer die E-Mail-Adresse , sowie Betriebsnummer und TVD Nummer können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.

Die Mitgliederdaten, namentlich [Name und Adresse] können auf der Website, in Newslettern oder in anderen Mitteilungen des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der persönlichen Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 23 Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.

 

Artikel 24 Vereinsjahr

Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen.

Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

 

Artikel 25 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

Artikel 26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung der Auflösung zustimmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch.

Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatoren wählen. Die Liquidatoren führen dann die Liquidation anstelle des Vorstandes durch.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen bleibende Reinvermögen ist einem dem Vereinszweck entsprechenden oder ähnlichen Zweck durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Artikel 27 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 01.03.2025 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Statuten des Vereins.

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Escholzmatt, 1. März 2025

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Präsident: Markus Kyburz
Vize-Präsident: Rolf Fedier

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